Ein Strom- oder Gasvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen Verbraucher und Anbieter über die Energielieferung zu festgelegten Konditionen. Er enthält Angaben zur Vertragsdauer, Preisen, Kündigungsfristen, Sonderkündigungsrecht, sowie Kontaktinformationen und Hinweise zur Schlichtungsstelle und Haftung bei Vertragsverletzungen.
Sondervertrag
In Deutschland gibt es zwei Arten von Stromverträgen: die Grundversorgung für Verbraucher ohne aktiv abgeschlossenen Vertrag und den Sondervertrag, der individuell mit einem Anbieter ausgehandelt wird. Grundversorgungstarife sind oft teurer und sollten möglichst durch einen günstigeren Sondervertrag ersetzt werden. Ein Wechsel ist dank einer 14-tägigen Kündigungsfrist einfach möglich, erfordert jedoch eine schriftliche Kündigung. Sonderverträge bieten flexible Konditionen, wie Preisgarantien oder Ökostromtarife, weshalb Verbraucher ihre Optionen vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen sollten.
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Vertragslaufzeit
Sonderverträge für Strom und Gas haben eine feste Laufzeit von maximal zwei Jahren, meist 12 oder 24 Monate, mit einer individuell festgelegten Mindestlaufzeit. Läuft ein Vertrag aus, erfolgt entweder eine verhandelte oder automatische Verlängerung. Bei Verträgen vor dem 01. März 2022 beträgt die stillschweigende Verlängerung 12 Monate, ab dem 01. März 2022 erfolgt sie unbegrenzt mit einer einmonatigen Kündigungsfrist. Dadurch haben Kunden nach der Erstlaufzeit mehr Flexibilität, da ein schneller Wechsel möglich ist.
Kündigung
Energieverträge verlängern sich automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. Verbraucher müssen schriftlich kündigen, wobei E-Mail oder Postweg (am besten per Einschreiben) je nach Anbieter akzeptiert werden. Auch Energieanbieter dürfen kündigen, z. B. bei Zahlungsverzug oder Insolvenz, jedoch nur bei rechtmäßigen Gründen. Nach einer Kündigung des Anbieters greift die Ersatzversorgung, sodass die Strom- und Gasbelieferung sichergestellt bleibt.

Kündigungsfrist
Eine Kündigung tritt nicht sofort, sondern erst nach einer vertraglich fixierten Frist in Kraft. Diese Kündigungsfrist kann von Vertrag zu Vertrag variieren und findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – sie darf aber einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten, dies ist das juristische Maximum.
Bei Verträgen, die nach dem 01. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt nach Beendigung der Erstlaufzeit dauerhaft eine Kündigungsfrist von einem Monat. In der Grundversorgung beträgt die Frist zudem jederzeit lediglich zwei Wochen.
In bestimmten Fällen haben Verbraucher überdies ein Sonderkündigungsrecht, welches die eigentlichen Kündigungsbestimmungen außer Kraft setzt und eine außerordentliche Kündigung ermöglicht. Diese ist in drei Fällen möglich:
- Umzug vonseiten des Verbrauchers
- Preiserhöhung vonseiten des Anbieters
- einseitige Änderung der Vertragsbestimmungen vonseiten des Anbieters (bspw. Kündigungsfrist, Laufzeit, Vertragsleistung)
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Vertragsboni
Eine Besonderheit bei Energieverträgen sind spezielle Boni, die an Kunden ausgezahlt werden können. Die meisten Anbieter werben mit solchen Extras, am häufigsten sind hierbei Neukundenboni und Sofortboni.
Ein Sofortbonus ist zumeist eine Einmalzahlung, die Kunden für den Vertragsabschluss erhalten. Es ist also in gewisser Art und Weise eine „Begrüßungsprämie“, es handelt sich dabei normalerweise um einen niedrigen dreistelligen Betrag. Der Bonus wird in der Regel zwischen vier und zwölf Wochen nach Lieferbeginn ausgezahlt. In seltenen Fällen kann sich ein Sofortbonus auch nach dem Verbrauch richten. Mehrheitlich müssen keine gesonderten Bedingungen erfüllt werden, dass muss aber nicht zwangsläufig gelten; es gibt beispielsweise sogar Sofortboni, die einen Mindestverbrauch voraussetzen. Wird dieser nicht erfüllt, dann wird der Bonus bei der Jahresabrechnung einfach wieder abgezogen.
Bei einem Neukundenbonus sind hingegen zusätzliche Voraussetzungen und intransparente Verrechnungssätze sehr üblich. Wenn ein Anbieter mit einer Prämie für Neukunden wirbt, sollten Verbraucher zuerst überprüfen, ob sie überhaupt als Neukunde gelten. Viele Lieferanten schließen zum Beispiel Kunden aus, die in den letzten sechs Monaten bei einem Tochterunternehmen unter Vertrag standen.
Der Neukundenbonus wird in der Regel erst nach gewisser Zeit ausgezahlt, üblich ist hierbei ein Zeitraum von einem Jahr. Der Vertrag muss also für eine vorgegebene Zeit erfüllt werden. Kunden sollten zusätzlich kontrollieren, ob sich der Richttermin auf den Vertragsbeginn oder den Lieferbeginn bezieht, denn beide Zeitpunkte können viele Wochen auseinanderliegen. Viele Anbieter legen zusätzliche Ausschlussgründe wie etwa einen Umzug oder den Besitz einer Photovoltaikanlage fest. Wie der Neukundenbonus tatsächlich beschaffen ist, variiert zum Teil stark. Manchmal handelt es sich um eine bloße Geldprämie, manchmal um einen Rabatt am Arbeitspreis; in der Regel hängt die Höhe aber vom Verbrauch ab.
Egal welcher Bonus angestrebt wird, Verbraucher sollten stets minutiös die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgehen, um nachzuvollziehen, wann und wie die Prämie ausgezahlt wird. Das gilt ebenso für Sachprämien wie Smartphones, denn deren Sachwert wird von vielen Verbrauchern überschätzt, wodurch sie zum Abschluss unrentabler Verträge verleitet werden – hier ist genaues Nachrechnen nötig.
Es muss zudem beachtet werden, dass Verträge mit Bonuszahlungen in den meisten Fällen überdurchschnittlich teuer sind, sobald die Prämien wegfallen; hohe Arbeits- und Grundpreise sorgen dann für hohe Kosten ab dem zweiten Vertragsjahr. Solche Tarife eignen sich realistisch betrachtet also nur für Vielwechsler, die einen sofortigen Wechsel nach Ablauf der Mindestlaufzeit nicht versäumen.